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§ 19 FSG

81. LfgMai 2017

Vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B

 

§ 19 (1) Beantragt ein Bewerber um eine Lenkberechtigung für die Klasse B die Ausbildungsvariante der vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B, so kann er die Fahrschulausbildung mit Ausbildungsfahrten frühestens sechs Monate nach Vollendung des 15. Lebensjahres beginnen.

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