Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 und A
§ 18a (1) Eine Lenkberechtigung für die Klasse A2 darf neben der in § 3 Abs. 1 genannten Vorgangsweise auch einer Person erteilt werden, die seit mindestens zwei Jahren im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse A1 ist, die zweite Ausbildungsphase gemäß § 4b Abs. 3 absolviert hat und entweder