§ 19. (1) Zur Einbringung eines Antrags auf Rodungsbewilligung sind berechtigt:
der Waldeigentümer,der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich oder obligatorisch Berechtigte in Ausübung seines Rechtes unter Nachweis der Zustimmung des Waldeigentümers,