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§ 19 ForstG (Lindner/Weigel)

Lindner/Weigel2. AuflApril 2019

§ 19. (1) Zur Einbringung eines Antrags auf Rodungsbewilligung sind berechtigt:

der Waldeigentümer,der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich oder obligatorisch Berechtigte in Ausübung seines Rechtes unter Nachweis der Zustimmung des Waldeigentümers,

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