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§ 47 ForstG (Lindner/Weigel)

Lindner/Weigel2. AuflApril 2019

C. Forstschädliche Luftverunreinigungen

 

§ 47. Forstschädliche Luftverunreinigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Luftverunreinigungen, die meßbare Schäden an Waldboden oder Bewuchs (Gefährdung der Waldkultur) verursachen.

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