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§ 17 GrStG

105. LfgOktober 2020

(1) Für das Zerlegungsverfahren gelten die Vorschriften der Bundesabgabenordnung. (BGBl 1979/556)

(2) Den beteiligten Gemeinden ist der Inhalt der Zerlegungsbescheide schriftlich bekanntzu geben. Die Bekanntgabe bedarf nicht der für die Zerlegungsbescheide vorgesehenen Form; sie kann auch listenmäßig erfolgen.

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