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§ 16 GrStG

105. LfgOktober 2020

(1) Haben sich im einzelnen Fall die Gemeinden mit dem Steuerschuldner über die Zerlegung geeinigt, so ist die Zerlegung nach Maßgabe der Einigung vorzunehmen, sofern die Grenzen im § 14 und (oder) im § 15 erreicht werden. (BGBl 1979/556)

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