(1) Für das Zerlegungsverfahren gelten die Vorschriften der Bundesabgabenordnung. (BGBl 1979/556)
(2) Den beteiligten Gemeinden ist der Inhalt der Zerlegungsbescheide schriftlich bekanntzu geben. Die Bekanntgabe bedarf nicht der für die Zerlegungsbescheide vorgesehenen Form; sie kann auch listenmäßig erfolgen.