§ 17 1Ein Sanierungsverfahren ist auch bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften zulässig. 2Die Bestimmung des § 16 findet sinngemäß Anwendung. 3Im Vermögensverzeichnisse (§ 169 IO) sind auch die Beträge, mit denen die einzelnen Genossenschafter für die Deckung eines Abganges haften, und die voraussichtlich aus der Haftung einbringlichen Beträge anzugeben.
Paragraph geändert durch BGBl 1991/10 und durch BGBl I 2010/58.