vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 17 GenIG (Dellinger/Grabuschnig)

Dellinger/Grabuschnig3. AuflOktober 2023

§ 17 1Ein Sanierungsverfahren ist auch bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften zulässig. 2Die Bestimmung des § 16 findet sinngemäß Anwendung. 3Im Vermögensverzeichnisse (§ 169 IO) sind auch die Beträge, mit denen die einzelnen Genossenschafter für die Deckung eines Abganges haften, und die voraussichtlich aus der Haftung einbringlichen Beträge anzugeben.

Paragraph geändert durch BGBl 1991/10 und durch BGBl I 2010/58.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte