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§ 16a FSG (Novak)

Schneider/Novak96. LfgOktober 2023

§ 16a (1) Zum Zwecke der Erteilung oder Ausdehnung der Lenkberechtigung oder zur Durchführung sonstiger behördlicher Verfahren sind folgende Daten zu verarbeiten:

Die Datensätze von Personen auf die sich die Eintragungen gemäß Z 2 und 3 beziehen, bestehend aus:Familienname,

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