§ 16b (1) Die Fahrschule darf in die in § 16a Abs. 1 Z 1 lit. a bis i, l, m und Z 2 lit. a, b, c (soweit es das Ergebnis der Verkehrszuverlässigkeitsprüfung betrifft), d, e (soweit es das Ergebnis der Untersuchung betrifft), f (jedoch nicht den Grund für die Befristung, Beschränkung oder Auflage), g bis k und Z 3 lit. a bis e und l bis n genannten Daten Einsicht nehmen. Sofern die Lenkberechtigung aufgrund des ärztlichen Gutachtens durch Zahlencodes einzuschränken ist, dürfen diese Zahlencodes ausschließlich für die Erstellung des vorläufigen Führerscheines in nicht verbalisierter Form abgerufen werden. Die Fahrschule hat folgende Daten elektronisch zu erfassen und im Wege der Datenfernübertragung dem Führerscheinregister zu übermitteln: