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§ 163a StGB (Lehmkuhl/Konopatsch)

Lehmkuhl/Konopatsch2. AuflJänner 2025

Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände

 

(1) Wer als Entscheidungsträger (§ 2 Abs. 1 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz – VbVG, BGBl. I Nr. 151/2005) eines in § 163c angeführten Verbandes oder sonst als von einem Entscheidungsträger mit der Informationsdarstellung Beauftragter in

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