§ 15 (1) 1Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind sinngemäß anzuwenden, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels eines kostendeckenden Vermögens unterbleibt oder das Insolvenzverfahren aus diesem Grund aufgehoben wird. 2In diesem Fall haben die Liquidatoren oder der Vorstand die sonst dem Masseverwalter obliegenden Aufgaben zu erfüllen. 3Das [Registergericht]* kann an ihrer Stelle von Amts wegen oder auf Antrag andere Personen mit diesen Obliegenheiten betrauen.