§ 15. (siehe Rz 1) Soweit nicht Einwendungen (siehe Rz 2) erhoben wurden, liefert eine gemäß § 14 aufgenommene Niederschrift (siehe Rz 3, 4) über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis. (siehe Rz 5, 6) Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig. (siehe Rz 6–10)
IdF BGBl 1991/51.

