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§ 15 AlVG (Sdoutz/Zechner)

Sdoutz/Zechner25. LfgJuli 2025

§ 15 (1) Die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland

in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist, Sondernotstandshilfe bezogen hat oder als Vorschuss auf eine nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat;

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