§ 16 (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während
des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß § 142 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,während einer Bezugsfortzahlung nach dem Ende einer öffentlichen Funktion,