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§ 16 AlVG (Sdoutz/Zechner)

Sdoutz/Zechner25. LfgJuli 2025

§ 16 (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während

des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß § 142 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,während einer Bezugsfortzahlung nach dem Ende einer öffentlichen Funktion,

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