(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 3, des § 8 und des § 9 ist auch der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, und mit der Vollziehung des § 2 Abs. 1 ist auch - soweit es sich um zivilrechtliche Bestimmungen handelt - der Bundesminister für Justiz betraut. (BGBl I 2021/3, ab 1. 1. 2021)