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613. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Datenübermittlung zur Steuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder

75. LfgMai 2004

Auf Grund der §§ 7 und 13 Abs. 3 Internationales Steuervergütungsgesetz (IStVG) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten verordnet:

 

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