Auf Grund der §§ 7 und 13 Abs. 3 Internationales Steuervergütungsgesetz (IStVG) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten verordnet:
Auf Grund der §§ 7 und 13 Abs. 3 Internationales Steuervergütungsgesetz (IStVG) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten verordnet: