Ein Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, wenn
dies nach nationalem Recht vorgeschrieben ist (Art 37 Abs 4; das ist in Österreich nicht der Fall; in Deutschland allerdings nach § 38 BDSG schon, und zwar insbesondere, wenn in dem Unternehmen in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind);