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§ 12 GenVG (Weiß)

Weiß3. AuflOktober 2023

§ 12 (1) 1Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der übertragenden Genossenschaft sind den Genossenschaftern und den Gläubigern dieser Genossenschaft als Gesamtschuldner zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den sie durch die Verschmelzung erleiden. 2Mitglieder, die bei der Prüfung der Vermögenslage der Genossenschaften und beim Abschluss des Verschmelzungsvertrages ihre Sorgfaltspflicht beobachtet haben, sind von der Ersatzpflicht befreit.

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