§ 13 (1) Bei Verschmelzung von Genossenschaften durch Bildung einer neuen Genossenschaft gelten sinngemäß die §§ 2, 3 und 4, § 5 Abs. 2, §§ 6 bis 12; jede der sich vereinigenden Genossenschaften gilt als übertragende und die neue Genossenschaft als übernehmende; außerdem gelten die folgenden Vorschriften.