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§ 1283 ABGB (Denk)

DenkOnlineaktualisierung 4.01Oktober 2024

§ 1283 Wurde dem Verkauf der Erbschaft ein Inventar zugrunde gelegt, so haftet der Verkäufer für dasselbe. Andernfalls haftet er für die Richtigkeit seines Erbrechts, wie er

Seite 113

es angegeben hat, und für jeden dem Käufer durch sein Verschulden zugefügten Schaden.

Literatur

Hofmann-Wellenhof, Erbverzicht und Ausschlagung der Erbschaft aus zivilrechtlicher Sicht, NZ 1984, 17; s bei § 1278.

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