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§ 1284 ABGB (Denk)

DenkOnlineaktualisierung 4.01Oktober 2024

§ 1284 Wird jemandem für Geld, oder gegen eine für Geld geschätzte Sache auf die Lebensdauer einer gewissen Person eine bestimmte jährliche Entrichtung versprochen; so ist es ein Leibrentenvertrag.

A. Leibrentenvertrag

Literatur

Fieger, Die Rechtsnatur des Leibrentenversicherungsvertrages, ÖJZ 1949, 117; Künzel, Die Auswirkungen von Ausgedinge und privater Leibrente auf öffentliche Renten, NZ 1962, 114, 129; Charvat, Der Leibrentenvertrag über bewegliche Sachen in gebührenrechtlicher und schenkungssteuerrechtlicher Hinsicht, ÖStZ 1968, 229; Dengler, Die Sicherung der Leibrente, NZ 1974, 183 (mit Zusatz NZ 1975, 67); Lindmayr/Musger, Leibrententabellen nach der österr allgemeinen Sterbetafel 1980/82 zur Kapitalisierung von Leibrenten und Verrentung von Kaufpreisen (1985); Winner, Wert und Preis im Zivilrecht (2008); Saurer, Gestaltung der vorweggenommenen Erbfolge (allgemeine Einführung), in Gruber/Kalss/Müller/Schauer, Erbrecht und Vermögensnachfolge (2010) 41; Palten, Ist die Regelung der Glücksverträge im ABGB noch zeitgemäß? FS 200 Jahre ABGB II (2011) 1291.

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