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§ 1285 ABGB (Denk)

DenkOnlineaktualisierung 4.01Oktober 2024

§ 1285 Die Dauer der Leibrente kann von dem Leben des einen oder andern Teiles, oder auch eines Dritten abhängen. Sie wird im Zweifel vierteljährig vorhinein entrichtet; und nimmt in allen Fällen mit dem Leben desjenigen, auf dessen Kopf sie beruht, ihr Ende.

Literatur

S bei § 1284.

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