Erläuterung zur Änderung von § 124b Z 185 durch AbgÄG 2015 (EB zur Regierungsvorlage RV 896; GP XXV)
Durch diese Änderung soll sichergestellt werden, dass die Erhöhung des besonderen Steuersatzes für Einkünfte aus Kapitalvermögen auf 27,5% durch das StRefG 2015/2016 ab dem 1. Jänner 2016 auch für vor dem 1. April 2012 erworbene Forderungswertpapiere (sogenanntes Altvermögen) zur Anwendung gelangt.