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Gesetzestext zu § 124b EStG

25. LfgJänner 2025

erstmalig für Anteile anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 abgegeben werden, wenn

die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024,die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2023 enden.

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