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§ 124. - Gesamthandbindung der Gesellschafter

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Gesamthandbindung der Gesellschafter

 

(1) Soweit im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist, kann ein Gesellschafter nicht ohne Zustimmung aller Gesellschafter über seinen Gesellschaftsanteil verfügen.

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