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§ 125. - Vertretung der Gesellschaft

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Vertretung der Gesellschaft

 

(1) Zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder Gesellschafter befugt (Einzelvertretung), wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag davon ausgeschlossen ist.

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