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§ 113 UrhG (Görg)

Görg1. AuflFebruar 2023

§ 113. (1) Das Urheberrechtsgesetz, R. G. Bl. Nr. 197/1895, wird in seiner derzeit geltenden Fassung (Vollzugsanweisung St. G. Bl. Nr. 417/1920 und Verordnung B. G. Bl. Nr. 555/1933) aufgehoben. Desgleichen wird die Verordnung B. G. Bl. Nr. 347/1933 außer Kraft gesetzt.

(Anm.: Abs. 2 Änderung des ABGB, JGS. Nr. 946/1811.)

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