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§ 112 UrhG (Görg)

Görg1. AuflFebruar 2023

§ 112. Schallträger sind nach § 76 geschützt, auch wenn die Aufnahme der akustischen Vorgänge vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stattgefunden hat.

(idF BGBl 1936/111)

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