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§ 111 UrhG (Görg)

Görg1. AuflFebruar 2023

§ 111. Für die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufgenommenen Lichtbilder (§§ 73 bis 75) gelten die Vorschriften der §§ 101 bis 103 und 106 entsprechend.

(idF BGBl 1936/111)

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