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§ 10 GrStG

105. LfgOktober 2020

Neben dem Steuerschuldner haften als Gesamtschuldner:

Der Fruchtnießer;wenn die Betriebsmittel oder Gebäude eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, der Eigentümer der Betriebsmittel oder Gebäude für den auf diese entfallenden Steuerbetrag.

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