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§ 9 GrStG

105. LfgOktober 2020

(1) Schuldner der Grundsteuer ist:

Der Eigentümer oder, wenn der Steuergegenstand ein grundstücksgleiches Recht ist, der Berechtigte. Dies gilt nicht hinsichtlich jenes Miteigentümers, dessen Anteil am Steuergegenstand gemäß § 2a Abs. 2 Z 2 von der Entrichtung der Grundsteuer befreit ist; (BGBl 1979/556)

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