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§ 19 UmgrStG

109. LfgAugust 2023

(1) Die Einbringung muß ausschließlich gegen Gewährung von neuen Anteilen an der übernehmenden Körperschaft erfolgen.

(2) Die Gewährung von neuen Anteilen kann unterbleiben,

soweit die übernehmende Körperschaft den Einbringenden mit eigenen Anteilen abfindet,

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