(1) Für die übernehmende Körperschaft gilt Folgendes:
Sie hat das eingebrachte Vermögen mit den für den Einbringenden nach § 16 maßgebenden Werten anzusetzen. Bei einer teilweisen Einschränkung des Besteuerungsrechtes gemäß § 16 Abs. 1 vierter Satz hat die übernehmende Körperschaft das übernommene Vermögen mit den Buchwerten anzusetzen. (BGBl I 2015/163, anzuwenden ab 1. 1. 2016, siehe 3. Teil Z 30)