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§ 65 BewG

107. LfgJuni 2022

(1) Für den Bestand und die Bewertung sind die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt maßgebend. Für die Bewertung von Wertpapieren, Anteilen und Genussscheinen an Kapitalgesellschaften gilt der Stichtag, der sich nach § 71 ergibt.

(2) Für Betriebe, die regelmäßige jährliche Abschlüsse auf den Schluss des Kalenderjahres machen, ist dieser Abschlusstag zugrundezulegen.

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