(1) Für den Bestand und die Bewertung sind die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt maßgebend. Für die Bewertung von Wertpapieren, Anteilen und Genussscheinen an Kapitalgesellschaften gilt der Stichtag, der sich nach § 71 ergibt.
(2) Für Betriebe, die regelmäßige jährliche Abschlüsse auf den Schluss des Kalenderjahres machen, ist dieser Abschlusstag zugrundezulegen.