(1) Zur Ermittlung des Einheitswertes des gewerblichen Betriebes sind vom Rohvermögen diejenigen Schulden abzuziehen, die mit der Gesamtheit oder mit einzelnen Teilen des gewerblichen Betriebes im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. (BGBl 1977/645)
(2) Der Abzug von Schulden aus laufend veranlagten Steuern hängt davon ab, dass die Steuern entweder