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787. Verordnung des Bundesministers für Finanzen für eine Umsatzsteuerentlastung bei Hilfsgüterlieferungen ins Ausland

104. LfgMai 2019

idF: BGBl 1993/276 und BGBl 1993/850

 

Aufgrund des § 48 der Bundesabgabenordnung, BGBl Nr 149/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl Nr 449/1992, wird verordnet:

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