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§ 329. Fortdauer des Besitzes. Rechte des redlichen Besitzes: a) in Rücksicht der Substanz der Sache; (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

Fortdauer des Besitzes.

Rechte des redlichen Besitzes:

a) in Rücksicht der Substanz der Sache;

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