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§ 298. Rechte sind insgemein als bewegliche Sachen anzusehen; (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

Rechte sind insgemein als bewegliche Sachen anzusehen;

 

§ 298. Rechte werden den beweglichen Sachen zugezählt, wenn sie nicht mit dem Besitz einer unbeweglichen Sache verbunden, oder durch die Landesverfassung für eine unbewegliche Sache erklärt sind.

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