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§ 14 (Schrank)

Schrank7. AuflMärz 2023

(1) Arbeitnehmer/innen haben an Feiertagen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden, die frühestens um 0 Uhr und spätestens um 6 Uhr des Feiertages beginnen muß. Während dieser Zeit dürfen Arbeitnehmer/innen nur beschäftigt werden, wenn dies auf Grund des § 17 zulässig ist.

(2) Feiertage im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

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