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§ 13 (Schrank)

Schrank7. AuflMärz 2023

Die Arbeit an Sonntagen ist mit einem Sonntagszuschlag zu entlohnen. Dieser Zuschlag beträgt für jede geleistete Arbeitsstunde 100 vH des auf die Normalarbeitsstunde an Werktagen entfallenden Lohnes.

I. Grundsätzliches

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§ 13 verpflichtet dazu, Arbeit an Sonntagen mit einem Sonntagszuschlag von 100 % zu entlohnen. Diese Bestimmung liegt auf der für die Privatwirtschaft eigentlich ungewöhnlichen, auch in § 5 zur Nachtarbeit verfolgten Gesetzeslinie, besondere Zuschläge direktgesetzlich zu normieren. Allgemein erfolgen Entlohnung und damit auch eventuelle Zuschläge für besonders gelagerte Arbeit im Wege kollektiver Rechtsgestaltung.

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