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§ 230 IO (Trenker)

Trenker1. AuflJänner 2024

§ 230 Verfügt der Schuldner durch eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Rechtshandlung gegen Entgelt über

eine unbewegliche Sache oderein Schiff oder ein Luftfahrzeug, das der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegt, oder

Seite 1933

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