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§ 229 IO (Trenker)

Trenker1. AuflJänner 2024

§ 229 (1) Wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Rechtshandlung begünstigt wurde, nachweist, dass

für diese Handlung das Recht eines anderen Staates maßgebend ist undin diesem Fall diese Handlung in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar ist, ist § 221 Abs. 2 Z 13 nicht anzuwenden.

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