Art 21 (1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.<i>Köhler</i> in <i>Laimer</i> (Hrsg), IPR Praxiskommentar (2024) Art 21 EuErbVO, Seite 1303 Seite 1303