Kapitel III
Anzuwendendes Recht
Art 20 Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist. Seite 1295
Kapitel III
Anzuwendendes Recht
Art 20 Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist. Seite 1295