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§ 99 UrhG (Görg)

Görg1. AuflFebruar 2023

4. Schallträger und Rundfunksendungen
Schallträger

 

§ 99. (1) Schallträger werden nach § 76 ohne Rücksicht darauf geschützt, ob und wie sie erschienen sind, wenn der Hersteller österreichischer Staatsbürger ist. § 98 Abs. 2 gilt entsprechend.

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