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§ 98 UrhG (Görg)

Görg1. AuflFebruar 2023

3. Lichtbilder.

 

§ 98. (1) Für die Anwendbarkeit der Vorschriften zum Schutze von Lichtbildern (§§ 73 bis 74) gelten die Vorschriften der §§ 94 bis 96 entsprechend.

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