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§ 299a BAO (Florian Fiala)

FialaOnlineaktualisierung 2.06Jänner 2023

§ 299a Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

Abgabenbehörden im Sinn des § 299 im Anwendungsbereich des § 288 sind nur Abgabenbehörden erster Instanz.

(BGBl I 2016/117)

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