§ 299 (1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:
die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;(BGBl I 2013/14, anzuwenden ab 2014, siehe § 323 Abs 37)