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§ 241a BAO (Gleixner, Anna-Magdalena/Rzeszut, Robert)

Onlineaktualisierung 2.06Jänner 2023

Rückforderungen

 

§ 241a Wer Rückzahlungen oder Erstattungen ohne Rechtsgrund erlangt hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

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